premium Neues Massnahmenpaket

AHV-Revision: Die wichtigsten Änderungen

Nach der denkbar knappen Annahme der sogenannten «Reform AHV 21» im September 2022 tritt ab dem 1. Januar 2024 ein umfassendes Revisionspaket in Kraft. Diese Revision bringt einige wichtige Änderungen und Neuerungen mit sich. 

Die AHV ist seit jeher immer der zentrale Diskussionspunkt, wenn es um die Altersvorsorge geht. Ein wichtiger Aspekt ist vor allem die langfristige Finanzierung dieses Sozialwerks. Mit dem anstehenden Massnahmenpaket soll die Finanzierung bis 2030 gesichert sein. Wir können aber schon heute davon ausgehen, dass wir in naher Zukunft bereits wieder über weitere Änderungen der AHV abstimmen müssen.
Doch bevor das geschieht, befassen wir uns mit der bevorstehenden Revision, die zur Stabilisierung der AHV beitragen soll und vier Massnahmen umfasst.

Massnahme 1: Vereinheitlichung des Referenzalters

Heute spricht man nicht mehr vom Renten-, sondern vom Referenzalter. Diese Massnahme ist wohl am bekanntesten, da das Referenzalter für Frauen neu ebenfalls bei 65 Jahren liegen wird. Wobei es nicht auf einen Schlag erhöht, sondern schrittweise angepasst wird. Diese Anpassung wird erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform wirksam, also ab dem Jahr 2025. 

Massnahme 2: Finanzielle Ausgleichsmassnahmen für Frauen in der Übergangsgeneration

Durch die Anpassung des Referenzalters erhalten Frauen in der sogenannten Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis und mit 1969 einen Anspruch auf finanzielle Ausgleichsmassnahmen. Einerseits wird für Frauen dieser Jahrgänge die Altersrente bei einem Rentenvorbezug weniger stark gekürzt als bisher. Andererseits erhält eine Frau aus der Übergangsgeneration, wenn sie ihre Altersrente zum ordentlichen Zeitpunkt bezieht, einen einkommens- und jahrgangsabhängigen monatlichen Rentenzuschlag, der lebenslang ausbezahlt wird. Hat eine Frau keine Beitragslücken gegenüber der AHV, so beträgt dieser Rentenzuschlag ­mindestens 12.50 und maximal 160 Franken pro Monat.

Massnahme 3: Flexibler Rentenbezug

Ein Vorbezug beziehungsweise Aufschub der AHV-Altersrente ist bereits seit einiger Zeit möglich. Bisher kann die Altersrente entweder um ein oder zwei Jahre vorbezogen oder bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeschoben werden. Aufgeschoben oder vorbezogen werden kann immer nur die ganze Rente. Mit der AHV-Reform wird es neu auch möglich sein, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen. So kann beispielsweise mit 63 Jahren 
20 Prozent der Altersrente und mit 65 Jahren die ganze Rente bezogen werden. Gleiches gilt, wenn jemand den Bezug der Altersrente aufschieben möchte. Eine solche Flexibilisierung mag zwar in der Theorie interessant sein, wird aber in der Praxis zu einer Vielzahl von Bezugsvarianten und entsprechenden Folgefragen führen, die individuell abzuwägen sind.

Erwähnenswert ist auch, dass eine neue Regelung für die AHV-Beiträge in Kraft tritt, die eine Person nach Erreichen des Rentenalters aus einer Erwerbstätigkeit noch bezahlen muss. Bisher war es so, dass das im Rentenalter erzielte Einkommen ab einem Betrag von 1400 Franken pro Monat und Arbeitgeber beitragspflichtig war, was aber nicht zu einer Erhöhung der bereits ausbezahlten AHV-Altersrente führte. Neu können solche Beiträge jedoch zu einer Neuberechnung der AHV-Altersrente führen, wenn diese nicht bereits in der maximalen Höhe ausgerichtet wird und im Referenzalter ein Einkommen in einer bestimmten Höhe erzielt wird.

Massnahme 4: Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer

Allein mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgebenden kann die AHV jedoch nicht finanziert werden. Zur zusätzlichen Finanzierung wird deshalb die ­Mehrwertsteuer erhöht. Der reduzierte Satz wird per 1. Januar 2024 von heute 2,5 auf neu 2,6 Prozent erhöht, der Normalsatz von heute 7,7 auf neu 8,1 Prozent.

Fazit

Inwieweit sich diese Massnahmen aus finanzieller Sicht für die AHV auszahlen werden, kann noch nicht abgeschätzt werden. Das gilt insbesondere unter der Prämisse, dass von einer gesicherten Finanzierung bis ins Jahr 2030 gesprochen wird. Ob dann in ­einigen Jahren über eine generelle Erhöhung der AHV-Beiträge und eine weitere Anpassung des Referenzalters nach oben diskutiert werden muss? Das steht noch nirgends, ist aber fast schon absehbar. Eine Reduktion der AHV-Leistungen dürfte eher weniger bis gar kein Thema sein. Insbesondere für die betroffenen Frauen, die sich mit einem neuen Referenzalter konfrontiert sehen, wird es einige (neue) Überlegungen zum Renteneintritt geben, da die neuen Regelungen die bisher schon sehr komplexe Materie nicht einfacher machen. Auch Fachkräfte, Beraterinnen und Berater werden in ihrer Arbeit vor neue Herausforderungen gestellt. Und als ob das noch nicht genug wäre, werden wir nächstes Jahr über die BVG-Revision abstimmen können, deren Annahme weitere Neuerungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mit sich bringen wird.

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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