Beruf und Familie

Die fortschrittliche Firma investiert nach der Krippe nun auch in die Pflege

Die Vereinbarkeit von Angehörigenpflege und Erwerbstätigkeit ist für die meisten Schweizer Unternehmen kaum ein 
Thema. Um kranke Angehörige zu pflegen, müssen Arbeitnehmende noch immer einen riesigen Spagat machen. Das 
wird sich ändern müssen. Wie und warum, zeigen Beispiele aus der Praxis.

Demenz, Krebs, Multiple Sklerose, Hirnschlag, Behinderung nach einem Unfall – diese und viele andere Krankheiten oder Unfallfolgen treffen jährlich Tausende von Frauen, Männern oder Kindern. In vielen Fällen werden diese von ihren Angehörigen (mit)gepflegt. Meistens Personen zwischen 40 und knapp 60, die mitten im Erwerbsleben stehen.

So auch Thomas H. Der dreifache Familienvater war Mitte 40, als seine Tante an Demenz erkrankte. Weil er mit seiner Familie in der Nähe der Tante lebte und sie sonst keine Angehörigen mehr hatte, war für ihn klar: Wir übernehmen das. Mit diesem Entscheid ist er insofern eine Ausnahme, als er ein Mann ist. Denn noch immer ist die Pflege von Angehörigen in 80 Prozent der Fälle Frauensache.

Exakte Daten zur Zahl und zur Situation von pflegenden Erwerbstätigen existieren hierzulande allerdings kaum. Im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) werden vereinzelt Fragen zur Angehörigenpflege gestellt. Daraus resultiert, dass rund 160 000 oder 4 Prozent aller Arbeitnehmenden in irgendeiner Form von der Angehörigenpflege betroffen sind. Gemäss Iren Bischofberger, Professorin bei Careum F+E, der Forschungsabteilung der Kalaidos Fachhochschule in Zürich und Leiterin der Studie «work&care», dürften es aber deutlich mehr sein. So kommt eine Untersuchung beim Praxispartner Bank Coop auf 10 Prozent der Mitarbeitenden mit Betreuungspflichten. Und beim Pharmariesen Novartis wurde an einer Tagung gar von einem Viertel der Mitarbeitenden berichtet.

Pflege tangiert Beruf und Gesundheit

Tatsache ist, das pflegerische Engagement tangiert die Erwerbstätigkeit. Und die Gesundheit der Pflegenden. Das spürte auch Thomas H. Als selbständiger Unternehmer war der Spagat zwischen Arbeit, Familie und der dementen Tante extrem. Seine Gesundheit und seine Familie begannen zu leiden. Er entschloss sich, für seine Tante einen Platz in einem auf demenzkranke Personen spezialisierten Heim an seinem Wohnort zu reservieren. Nur schon das Wissen, dass Entlastung in Sicht war, half ihm und seiner Familie. Als Selbständiger konnte er sich die Arbeitszeit bis zum Eintritt seiner Tante in die spezialisierte Wohngruppe relativ frei gestalten.

Ein Glücksfall, denn für Angestellte ist dies in vielen Fällen schwierig bis unmöglich. Im Gegensatz zur Vereinbarkeit von Kindern und Job ist die Kombination von Angehörigenpflege und Erwerbsarbeit sowohl in den Betrieben als auch in der Politik und im Gesundheitswesen noch kaum ein Thema. So haben erwerbstätige Eltern eines kranken Kindes Anrecht auf bis zu drei Abwesenheitstage pro Krankheitsereignis, ob bezahlt oder unbezahlt, lässt das Gesetz offen. Wer indes seine kranke Frau oder die betagte Tante zum Arzt begleiten will, muss einen Ferientag opfern. Es sei denn, er oder sie arbeitet bei einem 
Arbeitgeber, der die Relevanz des Themas 
erkannt hat. Wie zum Beispiel der Kanton Basel-Stadt, der seinen Mitarbeitenden bis zu vier Tage pro Jahr für Pflegeverpflichtungen freigibt.

Diese Situation wird sich ändern müssen, einerseits nehmen mit der demografischen Entwicklung chronische Krankheiten wie Demenz zu, andererseits sind immer mehr Frauen erwerbstätig und zeitlich weniger verfügbar für die ihnen traditionell zugeordneten Betreuungsaufgaben.

Fallbeispiele aus der Wirtschaft

Patentrezepte, wie Unternehmen pflegende Angehörige entlasten können, gibt es keine. Grundsätzlich sollten Vorgesetzte und HR-Mitarbeitende Krankheit und Alter nicht als Tabu betrachten und die Themen müssen in der Firmenkultur verankert sein. So geschehen beim Versicherungskonzern AXA Winterthur. «Für uns ist es selbstverständlich, nicht nur von Kinderbetreuung zu sprechen, sondern auch von Kranken- oder Altenpflege», betont Yvonne Seitz, Leiterin der Fachstelle Diversity & Family Care. Wichtig sei es, so Seitz, die Verschiedenheit aller Mitarbeitenden zu berücksichtigen und bestmöglich auf ihre unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen. «Nur wenn deren Balance zwischen Privatleben und Beruf stimmt, können sie ihre Talente bestmöglich für uns einsetzen.»

Damit die Axa-Mitarbeitenden ihr berufliches und familiäres Engagement vereinen können, bietet der Konzern einerseits ein umfassendes Beratungs- und Vermittlungsangebot, um tragfähige und individuelle Betreuungs- und Pflegelösungen zu finden. Andererseits geniessen die Angestellten in Absprache mit den Vorgesetzten örtliche und zeitliche Autonomie, um ihre Arbeit zu erledigen, und können für die Pflege von Angehörigen drei Freitage beziehen.

Bereits seit 2007 ist das Thema Angehörigenpflege bei der Bank Coop verankert. So bietet das Unternehmen seinen Mitarbeitenden einen bezahlten Tag Abwesenheit pro Krankheitsereignis und die Möglichkeit, Pensen zu reduzieren, Arbeitszeiten flexibel zu verschieben sowie von zu Hause aus zu arbeiten. Das Thema ist bis in die oberste Geschäftsleitung verankert, und durch intensive Kommunikationsarbeit ist es dem Unternehmen gemäss Eveline Erne, stellvertretende Leiterin Competence Center Personal, auch in schwierigen Situationen gelungen, einen realistischen Umgang zu halten und für alle Beteiligten eine gute Balance zu finden.

Für Schweizer Verhältnisse sehr weit ist das Personalreglement der Alternativen Bank Schweiz ABS. ABS-Mitarbeitende haben im Falle einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalles der Kinder oder des Lebenspartners, der Lebenspartnerin Anrecht auf bis zu 14 Tage bezahlten Sozialurlaub. Darüber hinaus können sie bis zu sechs Monate unbezahlten Urlaub nehmen. Gemäss Personalleiterin Roswitha Kick wird dieses Angebot derzeit überprüft. «Wir erwägen, den Sozialurlaub künftig auf die Pflege von Angehörigen und emotional nahestehenden Personen auszuweiten.»

Viel weiter geht die Deutsche Bausparkasse Schwäbisch Hall. Sie verfügt seit 1999 über ein eigenes Seniorenstift. Dieses besteht aus einem Wohnkomplex sowie einer Pflegestation, in die Mitarbeitende im Notfall Angehörige in Kurzzeitpflege geben können. «Solche Modelle sind zukunftsweisend», ist auch Pflegewissenschafterin Bischofberger überzeugt. «Analog der Zusammenarbeit von Unternehmen und Kindertagesstätten sollten Firmen innovative Allianzen mit Heimen oder Betreuungsdiensten eingehen.»

Lösungen für die Praxis

Das vom Nationalfonds unterstützte und zusammen mit der Bank Coop und der Schweizerischen Alzheimervereinigung realisierte Forschungsprojekt «work&care» hat die Situation von Erwerbstätigen mit pflege- und hilfsbedürftigen Familienangehörigen untersucht. In einem weiteren Schritt werden nun drei Praxisprodukte entwickelt. Finanziert wird die Projektentwicklung vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG):

  1. 
Online-Umfrage-Tool zur firmeninternen 
Erhebung der von Mitarbeitenden geleisteten Pflege- und Betreuungsarbeit. Das Tool ist 
branchenunabhängig und für Grossfirmen wie KMU geeignet.
  2. 
Broschüre mit Porträts von berufstätigen 
pflegenden Angehörigen. Die Porträts geben 
Einblick in die vielfältigen Lebens- und Erwerbsrealitäten von erwerbstätigen Frauen und 
Männern mit langzeiterkrankten oder behinderten Angehörigen.
  3. 
Leitfaden für Personalverantwortliche als 
praxisorientiertes Instrument zur Unterstützung von Beratungsaufgaben im Rahmen von «work&care». Im Leitfaden werden Kenntnisse aus bestehenden Wegleitungen integriert und neue Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit mit Praxispartnern ergänzt.

Weitere Informationen unter: www.workandcare.ch

Lohnkompensation einfordern

Gemäss der «Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den 
Ergänzungsleistungen (ELKV)» hat eine Person, die das eigene Arbeitspensum wegen der Pflegebedürftigkeit einer angehörigen Person reduziert, Anspruch auf Lohnkompensation. Dies aber nur, wenn der/die zu pflegende Angehörige aufgrund eines tiefen Vermögens Ergänzungsleistungen bezieht. In diesem Fall kann die/der Pflegebedürftige beim kantonalen Amt für Sozialversicherungen (SVA) einen Antrag auf Krankheits- und Behinderungskosten stellen. Darin fordert sie/er die Kompensation jenes Verdienstes, dessen die pflegende Person aufgrund der Pensenreduktion verlustig geht.

Das formlose Schreiben muss ein Arztzeugnis enthalten, das belegt, dass die Pflegebedürftigkeit nicht bloss vorübergehenden Charakter hat. Zudem ist eine Kopie des früheren und aktuellen Arbeitsvertrages beizulegen. Die SVA prüft auch, ob die Person für diese Aufgabe geeignet ist. Im positiven Fall erhält die versicherte Person die Kompensation zugesprochen. Sie stellt mit diesem Betrag die 
Pflegeperson an, wird somit zur Arbeitgeberin und rechnet AHV, UVG und ALV ab.

Blick über die Grenze

Während in der Schweiz rund um das Thema Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und Berufsarbeit kaum Informationen und gesetzliche oder arbeitsvertragliche Regelungen existieren, sieht die Situation in den Nachbarländern deutlich besser aus.

Deutschland
Seit Juli 2008 haben alle deutschen Arbeitnehmenden Anspruch darauf, kurzfristig bis zu zehn Tage (am Stück oder aufgeteilt) freizunehmen, um Pflegeverpflichtungen nachzukommen. Darüber 
hinaus können sich Beschäftigte in grösseren Betrieben (ab 15 Beschäftigten) bis zu sechs Monate freistellen lassen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, und es gibt auch keinen Krankenversicherungsschutz. Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jedoch durch die Pflegekasse bezahlt. Es gibt einen Kündigungsschutz ab Ankündigung.

Frankreich
Die französische Regelung gewährt die unbezahlte Freistellung für die Dauer von drei bis maximal zwölf Monaten zur Pflege und zur Sterbebegleitung. Für niedrige Einkommen wird die Rentenversicherung beitragsfrei fortgeführt; es besteht Kündigungsschutz.

Österreich
In Österreich existiert die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung von bis zu sechs Monaten 
zugunsten familiärer Pflegearbeit. Krankenversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung 
werden bezahlt. Auch hier besteht für diese Zeit 
ein Kündigungsschutz.

 

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Sandra Escher Clauss ist freie Journalistin.

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