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Ehe für alle

Seit dem 1. Juli 2022 ist die «Ehe für alle» in Kraft. Seither können auch gleich­ge­schlechtliche Paare heiraten, was eine weitestgehende Gleichbehandlung darstellt. Aber was hat das mit den Sozialversicherungen zu tun? 

Gemäss Bundesamt für Statistik sind im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 749 gleichgeschlechtliche Paare den Bund der Ehe eingegangen. Weitere 2234 Paare wandelten ihre gleichgeschlechtlich eingetragene Partnerschaft in eine Ehe um.

Vor der Inkraftsetzung der «Ehe für alle» war es für gleichgeschlechtliche Paare möglich, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Landläufig sprach man dabei von einer «eheähnlichen Partnerschaft», die auch im Sozialversicherungsrecht gewisse Leistungsansprüche mit sich bringt. Weil die Ehe nun allen offensteht, können keine neuen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mehr eingetragen werden. Bis dato bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch weitergeführt oder aber in eine Ehe umgewandelt werden.

Nebst dem Unterschied, dass sich die «Ehe für alle» nach den Grundsätzen des Zivilgesetzbuchs richtet und die eingetragene Partnerschaft im Partnerschaftsgesetz geregelt ist, knüpfen einige weitere Gesetze an das ­Be­stehen einer Ehe. Zu nennen sind gesetzliche Grundlagen im Bereich des Sozialversicherungsrechts sowie Normen im Zusammenhang mit der Adoption und der Samenspende. Weitere gesetzliche Grundlagen setzen ebenfalls die Lebensform der Ehe voraus.

Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungsgesetzgebung besagt zwar, dass eine gleichgeschlechtliche ein­getragene Partnerschaft einer Ehe zwischen Frau und Mann gleichgestellt ist. Allerdings besitzt beim Tod der einen Partnerin die überlebende Person nur die gleichen Rechte wie ein Witwer. Der Gesetzgeber definiert wortwörtlich: «Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.» Das heisst, dass bei einer eingetragenen Partnerschaft zwischen zwei Frauen die überlebende Partnerin unter Umständen Leistungen erhalten kann, sie jedoch als Witwer behandelt wird. Sind hingegen zwei Frauen miteinander verheiratet gewesen, so gilt die überlebende Ehepartnerin als Witwe. Diese rechtliche Unterscheidung zwischen Witwen und Witwern führt, wie im Folgenden aufgezeigt, zu teils massiven Unterschieden im Leistungsanspruch.

Hinterlassenenrenten

Verstirbt eine Person, so erhält ihre Partnerin oder ihr Partner unter Umständen eine Hinterlassenenrente. Jedoch ist der Anspruch auf eine solche Leistung an das Geschlecht der überlebenden Person geknüpft. Das bedeutet in Bezug auf die AHV Folgendes:

  • Sind zwei Frauen miteinander verheiratet und die eine Partnerin verstirbt, erhält die andere Partnerin eine Witwenrente der AHV, wenn zum Zeitpunkt des Todes entweder Kinder vorhanden sind oder aber sie zum Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war.
  • Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen zwei Männern entsteht der Anspruch auf eine Witwerrente der AHV nur beim Vorhandensein von Kindern. Eine kinderlose Ehe zwischen zwei Männern lässt für den überlebenden Ehepartner keinerlei Ansprüche auf eine Witwerrente entstehen; und zwar auch dann nicht, wenn er das ­45. Altersjahr vollendet und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Ähnlich regelt die Unfallversicherung nach UVG diesen Umstand:

  • Eine Witwe erhält eine Rente, wenn sie eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen, durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder wenn die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners zu mindestens zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren wird. Erfüllt die Witwe keinen dieser Punkte, erhält sie eine Witwenrente, wenn sie bei der Verwitwung nicht mehr rentenberechtigte Kinder hat oder sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Erfüllt eine Witwe auch diese beiden Punkte nicht, erhält sie eine einmalige Witwenabfindung, die an die Dauer der Ehe geknüpft ist.
  • Und was sieht das UVG für Witwer vor? Grundsätzlich dasselbe wie zuvor genannt mit zwei grossen Unterschieden: Weder erhält der Witwer bei einer kinderlosen Ehe eine Witwerabfindung noch wird eine Witwerrente ausgerichtet, wenn die eigenen Kinder nicht mehr rentenberechtigt sind.

Die meisten Pensionskassen gehen hingegen von einer geschlechtsneutralen Regelung aus. So gelten sowohl für Frauen wie auch für Männer dieselben Anspruchsvoraussetzungen und der Gesetzgeber spricht dabei explizit vom «überlebenden Ehegatten».

Vaterschaftsentschädigung

Die bisherige Vaterschaftsentschädigung war bis zur Einführung der «Ehe für alle» ausschliesslich auf Väter ausgerichtet. Diese Leistung, mit der der maximal 14 Tage dauernde Vaterschaftsurlaub entschädigt wird, gilt neu auch bei gleichgeschlechtlicher Ehe zwischen zwei Frauen. Die Ehegattin der Mutter des Kindes kann ebenfalls eine Vaterschaftsentschädigung geltend machen, die sich nach den bisherigen Grundsätzen richtet.

Fazit

Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare ist dank der «Ehe für alle» als historisch zu betrachten. Jedoch bedeutet das nicht automatisch, dass eine absolute Gleichstellung erreicht wird. Im Gegensatz zu den Rentenansprüchen von Frauen beim Ableben ihres Ehemannes oder ihrer Ehefrau sind Männer schlechtergestellt. Die «Ehe für alle» merzt diese unterschiedlichen Regelungen nicht aus. Diese leistungsbezogene Schlecht­er­­­stellung der Männer ist jedoch geschichtlich zu begründen: Die bisherige Entwicklung der Gesetzgebung stützt sich auf die zwischenzeitlich überholte Rollenaufteilung zwischen Frau und Mann mit dem einstigen Grundsatz, dass die Frauen die Kinder versorgen, die Männer zur Arbeit gehen und die hinterbliebene Ehefrau beim Tod ihres Mannes vor grösseren finanziellen Herausforderungen steht als im umgekehrten Fall. 

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Marco Riedi ist Sozialversicherungsfachmann und Ausbilder mit eidg. Fachausweis, ­Dozent für Sozialversicherungsrecht an diversen Weiterbildungsinstitutionen sowie Gründer und Geschäftsführer der Bedra GmbH in Chur. bedra.ch

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