Arbeitsrecht

Fragen verboten

Nicht jeder Interviewer ist auch ein HR-Profi. So kommt es immer wieder vor, dass sich Kandidaten im Interview mit unzulässigen Fragen konfrontiert sehen. Was dann?

Fragen zur Privatsphäre sind in Vorstellungs­gesprächen unzulässig, wenn sie nicht im Zusammenhang dazu stehen, ob jemand für eine Stelle geeignet ist. Vorstrafen, Religionszuge­hörigkeit oder Zivilstand tun hier nichts zur ­Sache. Insbesondere ist es auch nicht erlaubt, die ­Bewerberin zu fragen, ob sie schwanger ist. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Schwangerschaft sich auf die Arbeit auswirkt, beispielsweise bei einer Tänzerin. Zulässig ist es hingegen zu fragen, wie es mit der Familienplanung aussieht.
Von sich aus müssen Arbeitnehmerinnen ebenfalls nur dann auf mögliche Probleme wie Krankheiten oder Schwangerschaften hinweisen, wenn sich diese direkt auf ihre Arbeit auswirken.

Rechtliche Konsequenzen bei unzulässigen Fragen gibt es keine. Oft wissen Arbeitgeber gar nicht, dass sie bestimmte Fragen nicht ­stellen dürfen. Klar ist aber: Bewerberinnen müssen solche Fragen nicht beantworten und ­dürfen sogar bewusst lügen. Selbst wenn das später ans Licht kommt, darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden. Eine solche «Notlüge» kann sich dann lohnen, wenn der Arbeitgeber die Lüge nicht sofort durchschaut.

Diesbezüglich ist es wichtig, sich im Vornherein zu überlegen, welche unangenehmen Fragen kommen könnten und wie man dann reagieren möchte. Sonst besteht die ­Gefahr, dass der Arbeitgeber merkt, dass die Bewerberin nervös ist und die Frage nicht richtig beantwortet. Allenfalls hilft es auch, konkret nachzufragen, warum der Arbeitgeber dies wissen will. Damit gewinnt man Zeit und ist danach allenfalls auch bereit, die Frage wahrheits­gemäss zu beantworten. Es ist auch denkbar, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er eine Frage nicht stellen darf. Doch Vorsicht: Das könnte einen «schlechten» Eindruck hinter­lassen.
 
 

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Claudia von Wartburg ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Binningen.

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