Recht

Wer den Schaden hat...

Assistentinnen schliessen im Namen von Unternehmen diverse Verträge ab. So kaufen sie Waren wie Büromaterial, Geräte oder Computer. Welche Rechte hat man, wenn die bestellte Ware mangelhaft ist?
 

Bei den Verträgen, die Assistentinnen abschliessen, handelt es sich oft um Kaufverträge. Ist der gekaufte Gegenstand kaputt oder funktioniert er nicht, greift die Gewährleistung, in der Umgangssprache spricht man auch von der Garantie.

Bei der Lieferung der Ware ist diese unbedingt sofort zu prüfen: Entspricht sie der Bestellung oder ist sie mangelhaft? Die Ware ist dann mangelhaft, wenn sie nicht alle zugesicherten Eigenschaften aufweist: Der Verkäufer muss  also eine tadellose Ware liefern. Wenn zum Beispiel eine Uhr als wasserdicht angepriesen wird, dann muss sie dies auch sein. Ein Computer muss gebrauchstauglich sein, Textilien müssen gut vernäht sein etc. Für diese zugesicherten Eigenschaften muss der Verkäufer gemäss Gesetz vom Grundsatz her eine gewisse Zeit lang einstehen, also «Gewähr» bieten oder eben umgangssprachlich eine Garantie abgeben.

Mängel sofort melden

Wenn der Käufer einen Mangel entdeckt, muss er dies dem Verkäufer umgehend melden (sogenannte Mängelrüge), sonst akzeptiert er den Mangel. Dies macht er aus Beweisgründen möglichst schriftlich. Eine blosse E-Mail ist beweistechnisch nicht zu empfehlen, wenn man ganz sicher gehen will, schreibt man einen eingeschriebenen Brief. Umgehend heisst dabei sofort. Manchmal steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Rügefrist. Deshalb sollte man die AGB diesbezüglich anschauen. Es gibt auch versteckte Mängel, das heisst Mängel, die man erst nach einer längeren Gebrauchsdauer bemerken kann. Sobald man diese entdeckt, sind sie dem Verkäufer zu melden.

Wie lange hat man Zeit, um die Mängel zu melden, das heisst wie lange dauert die Gewährleistungsfrist beim Kauf von beweglichen Sachen? Oder anders gesagt: Wie lange muss der Verkäufer für ein mangelfreies Produkt einstehen? Von Gesetzes wegen hat man seit dem 1. Januar 2013 zwei Jahre lang Zeit (früher war es ein Jahr). Hier wurde das Schweizer Recht an das internationale Recht angepasst.

Gegenüber Konsumenten darf diese Frist nicht mehr verkürzt werden. Konsumenten sind dabei Käufer, die eine Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch erwerben, wobei der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln muss (also kein privater Verkäufer). Die Gewährleistungsfrist darf gegenüber dem Konsumenten zwar nicht verkürzt werden, aber sie darf ganz wegbedungen werden. Dies muss aber ausdrücklich erfolgen, der Käufer muss beim Kauf klar darüber informiert werden, dass es keine Garantie gibt. Die einzige Ausnahme, wo dies nicht gilt, ist im Fall, dass der Verkäufer den Käufer absichtlich über die Qualität der Ware getäuscht hat. Eine Ausnahme bilden Occasionswaren, bei diesen darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn nichts regelt wird, gilt auch für Occasionswaren die zweijährige Frist.

Längere Garantie gegen Entgelt

Vorsicht: Wenn eine Assistentin im Namen des Unternehmens eine Bestellung macht, dann ist sie nicht Konsumentin, sondern vertritt ein Unternehmen respektive Geschäft. Die Gewährleistungsfrist darf hier im Vertrag verkürzt werden, zum Beispiel auf ein Jahr, ein halbes Jahr oder auch drei Monate. Die Fristen sind im Kaufvertrag geregelt. Eine vollständige Wegbedingung der Frist «nur» in den AGB reicht nicht aus. Will der Verkäufer die Frist ganz wegbedingen, muss er das klar und deutlich im Vertrag kommunizieren.

Übrigens kann der Verkäufer die Garantiefrist auch verlängern, was in der Praxis auch gemacht wird, um sich gegenüber der Konkurrenz positiv abzuheben. Es gibt Verlängerungen auf drei (zum Beispiel teilweise bei Computern) oder auch auf bis zu zehn Jahre, im Luxussegment wird manchmal sogar eine lebenslange Garantie abgegeben. Der Verkäufer kann die Garantieleistungen auch unabhängig von einem Nachweis des Mangels durch den Käufer gewähren. Auch dies kommt vor.

Wenn der Verkäufer dem Käufer eine Garantieverlängerung gegen Entgelt anbietet, ist zu prüfen, ob die Höhe des Betrages für die Garantieverlängerung wirklich angemessen ist. Der Käufer kann diese annehmen oder auch ausschliessen.

Für welche Mängel haftet der Verkäufer? Gemäss dem Bundesgericht haftet der Verkäufer für sämtliche Mängel, die in der zweijährigen Gewährleistungsfrist auftreten, ausser der Käufer habe das Produkt unsachgemäss oder unsorgfältig gehandhabt. Eine gewöhnliche Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung.

Welche Rechte gibt das Gewährleistungsrecht? Von Gesetzes wegen kann die Ware zurückgegeben werden (Wandelung), das bedeutet, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Eine weitere Möglichkeit ist es, dass der Kaufpreis gekürzt (Minderung) oder die Ware nachgebessert werden kann (Nachbesserung). Welche Rechte man im konkreten Fall hat, ist oft vertraglich geregelt. Wenn nun die Reparatur im Vertrag vorgesehen ist, was oft der Fall ist (und die Rückgabe und Preisminderung sind oft ausgeschlossen), so kann sich die Frage stellen, wie oft man sich eine Reparatur gefallen lassen muss. In der Praxis geht man von zwei Reparaturversuchen aus, bevor man die Rückgabe oder Preisminderung verlangen kann.

Wenn ein Gerät zurückgegeben wird und durch ein neues ersetzt wird, dann wird dadurch die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt neu zu laufen. Für das neue Gerät hat man also eine neue Rügefrist von zwei Jahren. Das Gesetz wurde per 1. Januar 2013 geändert, das heisst, die gesetzliche Frist von zwei Jahren gilt ab dann. Die Übergangsregelung sieht nun vor, dass, wenn ein Produkt im Jahr 2012 gekauft wurde und die Garantiefrist noch lief, diese auf zwei Jahre verlängert wird. Dies gilt aber nur, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt war.

Rücktritt bei Überrumpelung

Die bisherigen Ausführungen haben sich auf bewegliche Sachen bezogen. Wenn eine Sache in eine unbewegliche Sache eingebaut wird, also zum Beispiel Fenster oder Türen in ein Haus, dann gilt nicht eine zweijährige sondern sogar eine fünfjährige Frist für die Geltendmachung der Gewährleistung.

Von der Sachgewährleistung, bei welcher es darum geht, dass die Ware beziehungsweise das gekaufte Produkt mangelfrei ist, zu unterscheiden ist die Produkthaftpflicht. Bei dieser geht es darum, dass ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht hat. Geregelt ist dies im Produkthaftpflichtgesetz (PrHG). Hier geht es um die Folgeschäden, nicht die Schäden am Produkt selber. Hier haftet der Hersteller, wobei auch der Importeur als Hersteller gilt.

Zum Abschluss sei noch auf das Widerrufsrecht eingegangen. Das bedeutet, dass man von einem abgeschlossenen Vertrag auch ohne Mängel «einfach so» zurücktreten kann. Grundsätzlich gilt der Leitsatz, «Verträge sind zu halten», das heisst, man kann sie nicht einfach widerrufen. Das Gesetz sieht wenige Ausnahmen vor für sogenannte «Haustürgeschäfte» (Art. 40aff OR), also Geschäfte mit Konsumenten, wo es einen gewissen «Überraschungs- und Überrumpelungseffekt» geben kann und der Kaufpreis über 100 Franken liegt. Im Parlament diskutiert wird heute, dass der Kaufvertrag über ein im Internet gekauftes Produkt durch den Konsumenten widerrufen werden kann. Dies ist im Moment in der Schweiz (im Unterschied zu Europa) von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Viele Händler bieten diese Möglichkeit aber trotzdem an.

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Marion Morad-Marquardt ist Rechtsanwältin, MBA HSG mit Spezialgebiet Arbeitsrecht und eigener Anwaltskanzlei in Zürich. Sie berät vorwiegend Unternehmen in Fragen des Arbeitsrechts und des allgemeinen Wirtschaftsrechts. www.morad-law.ch

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