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Zwischen Verschulden, Lohnfortzahlung und ärztlicher Erleuchtung

Grippe, Gipfelsturm oder Pech gehabt? Gastautorin Nicole Cataldo erklärt, wie Arbeits­verhinderung im Einzelarbeitsvertrag im privaten Arbeitsrecht behandelt wird, wann Lohn fortzuzahlen ist und welche Rolle Arztzeugnis und Vertrauensärzte spielen.

Eine Arbeitsverhinderung gilt als verschuldet, wenn sie aus Gründen ­eintritt, die nichts mit der Person selbst zu tun haben oder die sich durch vorsichtiges Handeln hätten vermeiden lassen. Ein Beispiel: Kann die Rückreise aus den Ferien wegen eines Lawinenniedergangs nicht ange­treten werden, besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung. Auch bei ­Natur­katastrophen, Flugverboten, Verkehrszusammenbrüchen, Staus, Strassensperrungen oder Pandemien greift keine Lohnfortzahlungspflicht. 

Die Arbeitsverhinderung liegt hier nicht bei der arbeitnehmenden Person selbst, erklärt HR-Profi Thomas Wachter. Besonders knifflig wird die Abgrenzung bei kombinierten Ursachen, etwa wenn zu einer Flugver­spätung noch eine Erkrankung hinzukommt. Während die Dauer der Flugverspätung objektiv und nicht personenbezogen ist, besteht für die Krankheitsdauer durchaus Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wichtig zu ­wissen: Die Beweislast für den Verhinderungsgrund und das Fernbleiben vom Arbeitsplatz liegt immer bei den Arbeitnehmenden. 

Riskant gefehlt 


Aber wie steht es um Schönheitsoperationen oder Extremsportarten? Gelten sie ebenfalls als Verschulden? Tatsächlich wird eine Schönheitsoperation nur dann als Krankheit anerkannt, wenn sie aus nachgewiesenen psychischen Gründen medizinisch empfohlen ist. Eine freiwillig gewählte ästhetische Operation mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit gilt hingegen klar als verschuldet.

Auch waghalsige Unternehmungen fallen in diese Kategorie, wie Thomas Wachter weiter ausführt: Fahren im angetrunkenen Zustand, risikoreiche Sportarten wie Motocross-Rennen, Skitouren trotz grosser Lawinengefahr oder Klettertouren bei drohendem Wettereinbruch. 

Bei Extremsportarten unterscheidet das Recht zudem zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Während bei leichter Fahrlässigkeit der Lohnanspruch bestehen bleibt, kann er bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Entscheidend ist, ob die Sportart nach den gängigen Sicherheitsregeln ausgeübt wurde. Wer etwa ohne Seil oder Helm klettert und sich dabei verletzt, muss mit einer Einstufung als grobe Fahrlässigkeit rechnen und damit mit einer Kürzung des Lohnanspruchs.

Unverschuldete Verhinderung 


Ist die Verhinderung unverschuldet und liegt sie in der Person, etwa durch Krankheit oder Unfall, haben Arbeitnehmende Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Monate gedauert haben oder für drei Monate eingegangen worden sein. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt die Lohnfortzahlung jedoch ab sofort. Als unverschuldet gelten beispielsweise Verkehrsunfälle, Sportunfälle beim Skifahren, Bergsteigen, Tauchen, Reiten oder Deltasegeln sowie verordnete Kuraufenthalte oder Schwangerschaftsabbrüche.

Das Arztzeugnis und seine Tücken 


Die meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass bei gesundheitsbedingter Abwesenheit ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss – häufig ab dem zweiten, dritten oder vierten Krankheitstag. Grundsätzlich haben Arbeitgebende jedoch das Recht, bereits ab dem ersten Verhinderungstag ein Zeugnis zu verlangen, auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht explizit festgehalten ist. Allerdings dürfen sie nicht erst Monate nach der Krankheit noch ein Zeugnis nachfordern.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses können Arbeitgebende Vertrauensärztinnen oder -ärzte beiziehen. Diese unterstehen jedoch dem Arztgeheimnis. Sie dürfen den Arbeitgebenden lediglich ein eigenes Arztzeugnis ausstellen, jedoch keine über den Gesetzesartikel hinausgehenden Daten übermitteln, um die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

Allein fehlende Angaben auf einem Arztzeugnis reichen nicht aus, um Vertrauensärztinnen oder -ärzte einzuschalten. Gewisse Aktivitäten während einer Abwesenheit können aber durchaus Zweifel wecken, man denke etwa an häufige Arztwechsel.

Besonders schwierig wird es für die Gerichte, wenn sich die Befunde der behandelnden Ärztinnen, Vertrauensärzte oder einer ­Versicherung widersprechen. In solchen Fällen kann das Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben. Allerdings bringt auch dieses nicht immer die gewünschte Klärung, da es zeitlich verzögert erfolgt und die Beweislage sich dadurch verschlechtert. Das gilt umso mehr, wenn Vertrauensärztinnen erst spät hinzugezogen werden.

Ein nachweislich falsches Arztzeugnis stellt übrigens einen zulässigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Bei erschlichener Lohnfortzahlung kann der bezahlte Lohn zudem zurückverlangt werden, sofern es sich nicht nur um ein oder zwei Blautage ­handelt

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Nicole Cataldo ist Dipl. Paralegal und eine erfahrene Beraterin im Bereich Recht bei der thv AG in Aarau. Ihre Expertise liegt in der arbeitsrechtlichen Beratung sowie in der juristischen Begleitung von Unternehmensgründungen und Mutationen im Handelsregister. Sie ist zudem seit 2020 aktives Mitglied und neu im Vorstand der Swiss Paralegal Association.
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