Recht

Heute ans Pausemachen gedacht?

Das Arbeitsgesetz sieht einerseits Höchstarbeitszeiten vor. Andererseits gibt es auch Bestimmungen, die Arbeitgeber zu Arbeitsunterbrüchen verpflichten, damit sich die Arbeitnehmenden erholen und verpflegen können.

Als Pausen im rechtlichen Sinne gelten Unterbrechungen der Arbeit zum Zwecke der Erholung und Verpflegung. Technisch bedingte Arbeitsunterbrüche gelten hingegen nicht als Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes. Wird eine Pause eingeschaltet, gilt diese grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

Mindestpausen

Das Arbeitsgesetz sieht in Art. 15 vor, dass zwingend Pausen von gewisser Dauer gewährt werden müssen, die nach der Dauer der Arbeit abgestuft sind: Bei einer Arbeitszeit von bis zu fünfeinhalb Stunden ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Pause zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von fünfeinhalb bis sieben Stunden muss eine Pause von mindestens einer Viertelstunde gewährt werden. Je nach Präsenzzeit können sich Mindestpausen von kürzerer Dauer als einer Viertelstunde ergeben. Bei einer Arbeitszeit von sieben bis neun Stunden ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Mindestpause von einer halben Stunde zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Mindestpause von einer Stunde zuzugestehen. Zu beachten ist: Wenn die Arbeitszeit durch eine Mittagspause unterbrochen wird und ein Teil der dadurch geteilten Arbeitszeit fünfeinhalb Stunden überschreitet, so ist erneut eine weitere ­Pause von mindestens einer Viertelstunde zu gestatten.

Anordnung durch Arbeitgeber

Grundsätzlich sollen die Pausen in der Mitte der Arbeitszeit liegen, denn sie sollen der Erholung und Verpflegung dienen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Pausenregelung verantwortlich. Deshalb sind die Pausen durch ihn anzuordnen und zu überwachen. Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über die Pausen verfügen und den Arbeitsplatz verlassen, so wird die Pause nicht an die Arbeitszeit angerechnet.  Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Pause den Arbeitsplatz verlassen könnte, aber dennoch am Platz verbleibt. Muss der Arbeitgeber die Pausen am Arbeitsplatz verbringen, etwa um Kontrollaufgaben wahrzunehmen, so geltend die entsprechenden Pausen als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann sich zwar auch in diesen Fällen zu einem gewissen Grad erholen und verpflegen, doch bieten sie nicht die übliche Entspannung. Die Pause gilt zwar als gewährt, doch muss die Zeit an die Arbeitszeit angerechnet werden. Nur in diesen Fällen ist die Pause durch den Arbeitgeber zu entschädigen.

«Pausen sollen in der Mitte der Arbeitszeit liegen, denn sie dienen der Erholung und Verpflegung.»

Sondervorschriften

Für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Sondervorschriften für die Pausen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten ist auf Verlangen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden zu gewähren. Sodann ist Schwangeren bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ab dem vierten Monat der Schwangerschaft nach jeder zweiten Stunde mindestens eine zusätzliche Pause von zehn Minuten zu gewähren. Diese Pausen haben Schwangere zusätzlich zu den zwingenden Pausen zugute.

Anspruch auf Rauchpausen?

Rauchpausen gelten ebenfalls als Arbeitsunterbrüche. Doch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rauchpausen? 1994 hatte das Bezirksgericht Zürich zu prüfen, ob Rauchen als Grundbedürfnis von Rauchern zu qualifizieren sei. Das Gericht urteilte, von einem Arbeitnehmer zu verlangen, «seine diesbezüglichen Bedürfnisse entgegen langjährigen Gewohnheiten oder gar einer als Krankheit zu bezeichnende Sucht (...) aufzugeben, muss (...) als unnötige Härte angesehen werden. Auch im Militär (...) wird das Rauchen mit der Gewährung von ‹Rauchpausen› geradezu als Grundrecht behandelt.» Dennoch sind die Rauchpausen bei Verlangen des Arbeitgebers in die ordentliche Arbeitszeit zu verlegen. Ebenso gilt: Kleine Pausen am Vor- oder Nachmittag gelten nicht als Arbeitszeit. Denn neben der Mittagspause haben Angestellte keinen Anspruch auf weitere Pausen.

Bezahlte Pausen?

Grundsätzlich sind Pausen nicht zu entschädigen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Pausen am Arbeitsplatz verbringen muss, etwa um Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Dann gelten die entsprechenden Pausen als Arbeitszeit. Oft wird aber trotzdem von bezahlten Pausen gesprochen. Was bedeutet dies? In Wahrheit bedeutet die «bezahlte» Pause, dass man diese auf Arbeitszeit buchen darf, obwohl man in dieser Zeit nicht arbeitet, sondern sich in der Pause befindet. Faktisch bedeutet dies, dass sich die Soll-Arbeitszeit pro Woche um die Pausenzeit reduziert. Ob nämlich jemand die Pausen bezieht oder nicht: Der Monatslohn bleibt gleich. Das gleiche Prinzip gilt, wenn es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestattet ist, Kaffeepausen auf die Arbeitszeit zu buchen.

Ruhezeiten für Arbeitnehmende

Allen Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. In diesem Falle darf beim auf die verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitseinsatz keine Überzeitarbeit angeordnet werden. Als Ruhezeit gilt der Aufenthalt ausserhalb des Betriebs sowie der Weg von und zur Arbeit. Muss ausserhalb des Betriebs (z. B. bei einer externen Montage) gearbeitet werden und wird dadurch der Arbeitsweg länger, gilt der zusätzliche Weg als Arbeitszeit. Für Schwangere gelten verschärfte Ruhezeitvorschriften.

Bezahlte Stillzeiten

Bei stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Das wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden: mindestens 30 Minuten;
  •  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden: mindestens 60 Minuten;
  •  bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden: mindestens 90 Minuten.

Diese Zeiten können je nach den Bedürfnissen des Kindes am Stück oder auf den Tag verteilt bezogen werden. Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig davon, ob sie im Betrieb stillt oder den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt, über dieselbe bezahlte Stillzeit. Diese Bestimmung gilt auch für Frauen, die ihre Milch abpumpen.

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Nicolas Facincani, lic.iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. vfs-partner.ch

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