Scheidung und Vorsorge
Eine Scheidung ist nicht nur ein persönlicher Einschnitt, sie hat auch Folgen für die Vorsorge. Es ist besonders wichtig, die verschiedenen Vorsorgebereiche auseinanderzuhalten. Denn bei der AHV, der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a gelten im Scheidungsfall nicht dieselben Regeln.
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Die AHV gehört zur 1. Säule und dient der Existenzsicherung im Alter. Die berufliche Vorsorge ist Teil der 2. Säule und ergänzt die AHV. Die Säule 3a gehört zur gebundenen privaten Vorsorge. In diesen drei übergeordneten Bereichen gelten jeweils unterschiedliche Regelungen bei einer Scheidung: Obwohl alle drei Bereiche der Altersvorsorge dienen, werden sie unterschiedlich behandelt. Genau diese Unterscheidung ist zentral, um Fehlannahmen zu vermeiden.
Was bei der AHV geschieht
Bei der AHV wird im Scheidungsfall kein Kapital aufgeteilt. Stattdessen werden die Einkommen, die während der Ehejahre erzielt wurden, für die spätere Rentenberechnung geteilt. Dieses Verfahren wird als Splitting bezeichnet. Dabei werden die Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt, halbiert und je beiden Personen angerechnet. Voraussetzung ist, dass beide in den gleichen Kalenderjahren AHV-versichert waren; das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung werden dabei nicht berücksichtigt. Ebenso werden sämtliche Einkommen vor der Eheschliessung nicht gesplittet. Deshalb greift das Splitting nur, wenn die Ehe mindestens ein volles Kalenderjahr gedauert hat.
Für die Praxis ist entscheidend, dass sich das Splitting nicht auf das aktuelle Einkommen auswirkt. Es betrifft ausschliesslich die spätere Berechnung der AHV-Rente. Wer nach der Scheidung Klarheit über seine künftige Vorsorgesituation gewinnen möchte, sollte diesen Punkt deshalb frühzeitig prüfen. Die Einkommensteilung kann im Scheidungsfall beantragt werden. Spätestens bei der Rentenberechnung wird sie ohnehin berücksichtigt.
Beispiel: Peter und Monika Muster haben am 9.9.1999 geheiratet und liessen sich am 18.2.2026 scheiden. Das Splitting in der AHV umfasst die Jahre 2000 bis und mit 2025, das Jahr der Eheschliessung und das der Scheidung bleiben unberücksichtigt. Deswegen wird auf dem individuellen Konto von Monika Muster die Hälfte des Einkommens von Peter Muster für die Jahre 2000 bis und mit 2025 gutgeschrieben und bei Peter Muster für denselben Zeitraum die Hälfte des Einkommens von Monika Muster.
Wie die berufliche Vorsorge behandelt wird In der beruflichen Vorsorge werden bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche geteilt. Es geht also nicht einfach um das gesamte vorhandene Vorsorgeguthaben, sondern um den Teil des Guthabens, der während der Ehe aufgebaut wurde. Dieser Vorsorgeausgleich betrifft aber nicht nur Guthaben bei einer Pensionskasse, sondern je nach Situation auch noch vorhandene Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen.
Komplexer wird die Lage, wenn Vorbezüge für Wohneigentum (sogenannte WEF-Vorbezüge) erfolgt sind. Solche bleiben an einen Vorsorgezweck gebunden und gelten bei einer Scheidung als Freizügigkeitsleistung; sie müssen daher grundsätzlich ebenfalls in die Teilung einbezogen werden. Wer seine Situation richtig erfassen will, sollte deshalb nicht nur den aktuellen Pensionskassenausweis, sondern auch Freizügigkeitsguthaben und allfällige WEF-Vorbezüge prüfen.
Beispiel: Peter und Monika Muster sind beide in einer Pensionskasse versichert. Während der Ehe hat Peter ein Vorsorgeguthaben von 300 000 Franken angespart, Monika hingegen lediglich 50 000 Franken. Für Monika Muster besteht nun ein Anspruch auf 150 000 Franken und Peter Muster erhielte 25 000 Franken. In diesem Fall werden diese Guthaben nicht zwischen den beiden Pensionskassen hin- und hergeschoben. Die Pensionskasse von Peter Muster muss 125 000 Franken (150 000 minus 25 000 Franken) an die Pensionskasse von Monika Muster überweisen, damit der Vorsorgeausgleich korrekt ist.
Warum die Säule 3a anders ist
Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei der Säule 3a. Sie gehört zwar zum Vorsorgesystem, wird bei einer Scheidung aber nicht gleich behandelt wie die berufliche Vorsorge. Für die Säule 3a gibt es keinen eigenen Vorsorgeausgleich wie in der 2. Säule. Massgebend sind vielmehr grundsätzlich die Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das ist der entscheidende Unterschied.
Das bedeutet aber nicht, dass 3a-Guthaben im Scheidungsfall keine Rolle spielen. Ergibt die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Beteiligungsforderung, können Guthaben der Säule 3a ganz oder teilweise an den Ex-Ehegatten abgetreten oder diesem vom Gericht zugesprochen werden.
Die Übertragung erfolgt jedoch nicht frei auf irgendein Konto, sondern grundsätzlich an eine 3a-Einrichtung oder an eine Einrichtung der 2. Säule, sofern kein gesetzlicher Auszahlungsgrund vorliegt. Die Vorsorgebindung bleibt also bestehen.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Bei der AHV werden die während der Ehe erzielten Einkommen für die spätere Rentenberechnung geteilt. In der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche ausgeglichen. Bei der Säule 3a gibt es dagegen keinen gleichartigen Vorsorgeausgleich, da hier grundsätzlich das Güterrecht massgebend ist. Wer diese drei Unterschiede versteht, kann Unterlagen besser ordnen und Gespräche mit Fachpersonen gezielter vorbereiten.
Sinnvoll ist es, die drei Bereiche getrennt zu prüfen. Bei der AHV stellt sich die Frage, ob das Splitting bereits beantragt oder durchgeführt wurde. In der 2. Säule sollten Pensionskassenausweise, Freizügigkeitskonten und allfällige Vorbezüge zusammengestellt werden. Bei der Säule 3a braucht es eine vollständige Übersicht über sämtliche Konten und Policen. Diese Trennung schafft Klarheit und erleichtert die rechtliche und finanzielle Einordnung.
Fazit
Eine Scheidung verändert nicht nur die private Lebenssituation, sondern auch die Vorsorgeplanung. Gerade deshalb ist es wichtig, AHV, berufliche Vorsorge und Säule 3a nicht zu vermischen. Während die AHV über das Splitting der Einkommen funktioniert und die 2. Säule einen eigentlichen Vorsorgeausgleich kennt, folgt die Säule 3a grundsätzlich güterrechtlichen Regeln. Wer diese Unterschiede kennt, kann die eigene Lage etwas realistischer einschätzen und die nächsten Schritte besser vorbereiten.