Über das Lesen des Pensionskassenausweises
Der Pensionskassenausweis beinhaltet wesentliche Informationen. Statt ihn ungelesen beiseitezulegen, sollte diesem wichtigen Dokument besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Zunächst ist es jedoch erforderlich, die Fülle an Zahlen und Begriffen zu verstehen.

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Der versicherte Jahreslohn
Die Leistungen der Pensionskasse basieren auf dem versicherten Jahreslohn. Dieser ergibt sich aus dem aktuellen AHV-Jahreslohn, der um den Koordinationsabzug von 26 460 Franken reduziert wird. Der maximal versicherte Lohn beträgt 64 260 Franken. Dieser Höchstwert gilt für Einkommen ab 90 720 Franken. Oft bieten Pensionskassen aber bessere Leistungen an. Das, was über das gesetzliche Minimum hinausgeht, wird als Überobligatorium bezeichnet.
Entwicklung des Altersguthabens
Das Altersguthaben besteht aus den bisher geleisteten Sparbeiträgen und den Zinsen. Der gesetzliche Mindestzinssatz liegt aktuell bei 1,25 Prozent. Er gilt nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens; für den überobligatorischen Teil kann der Zinssatz niedriger sein. Wenn die Pensionskasse höhere Kapitalerträge erzielt, kann ein dementsprechend höherer Zins gutgeschrieben werden, was im vergangenen Jahr bei vielen Pensionskassen der Fall war.
Tipp: Ein regelmässiges Überprüfen des Altersguthabens ist unerlässlich, wobei das aktuelle Guthaben mit dem Ausweis des Vorjahres verglichen wird. Es sollte mindestens um die im letzten Jahr geleisteten Sparbeiträge ansteigen, zuzüglich der Zinsgutschrift auf dem gesamten Guthaben.
Wissenswertes zu den Altersleistungen
Das Alterskapital ist das Guthaben, das bis zur Rente angespart wird. Es setzt sich aus allen Sparbeiträgen und den darauf gutgeschriebenen Zinsen zusammen. Die Altersrente wird berechnet, indem das Alterskapital mit dem Umwandlungssatz der Pensionskasse multipliziert wird. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent und einem Altersguthaben von beispielsweise 500 000 Franken ergibt sich eine Jahresrente von 34 000 Franken. Viele Kassen wenden für das überobligatorische Guthaben jedoch einen niedrigeren Umwandlungssatz an.
Tipps: Die veranschlagten Leistungen der Pensionskassen sind in der Regel für Personen jüngeren Alters weniger zuverlässig. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Löhne verändern und die Umwandlungssätze unter Umständen gesenkt werden.
Ab dem Alter von 50 Jahren ist es ratsam, sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob das Altersguthaben als monatliche Rente, als einmalige Kapitalauszahlung oder in einer Kombination aus beidem bezogen wird. Zu beachten ist, dass ein Kapitalbezug je nach Pensionskassenreglement bis zu drei Jahre vor der Pensionierung schriftlich angemeldet werden muss.
Frühzeitige Pensionierung
Viele Pensionskassen ermöglichen den Bezug der Altersleistungen bereits ab 58 oder 60 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung führt jedoch zu einer tieferen Altersrente, da das angesparte Guthaben tiefer ausfällt.
Tipp: Eine vorzeitige Pensionierung bringt sehr weitreichende finanzielle Herausforderungen mit sich. Zu prüfen ist, ob die Pensionskasse eine Überbrückungsrente anbietet – eine Leistung, die vorübergehend als Ersatz für die AHV-Rente dient. Diese Option kann attraktiver sein als ein vorzeitiger AHV-Bezug. Andererseits kann eine schrittweise Reduktion des Arbeitspensums im Rahmen einer Teilpensionierung eine mögliche Lösung sein.
Hinterlassenenleistungen
Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Pensionskasse ihrer verstorbenen Partnerin oder ihres verstorbenen Partners. Diese wird gewährt, wenn die oder der Hinterbliebene älter als 45 Jahre ist und die Ehe oder Partnerschaft mindestens 5 Jahre bestanden hat oder wenn sie oder er für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommt. Auch geschiedene Ehepartnerinnen oder Ehepartner können unter Umständen eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Viele Pensionskassen bieten Leistungen für Konkubinatspartnerinnen und -partner an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die versicherte Person keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen hinterlässt, verfällt das angesparte Altersguthaben in der Regel zugunsten der Pensionskasse. Viele Pensionskassen sehen in ihren Reglementen die Auszahlung eines Todesfallkapitals vor, falls keine Rentenleistungen fällig werden.
Tipp: Unbedingt zu prüfen ist, ob Hinterbliebene durch die Leistungen der AHV und der Pensionskasse ausreichend abgesichert wären. Konkubinatspaare sollten unbedingt abklären, ob und unter welchen Bedingungen die Pensionskasse eine Partnerrente gewährt. Wer begünstigt ist und ob ein Todesfallkapital ausgezahlt wird, ist im Pensionskassenreglement festgelegt.
Leistungen bei Invalidität
Wer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wird, hat nach einer bestimmten Wartefrist Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie zusätzlich auf eine Invalidenrente der Pensionskasse. Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Die Wartefrist beträgt grundsätzlich 12 Monate. Viele Pensionskassen beginnen die Auszahlung jedoch erst nach 24 Monaten, da die meisten Arbeitgebenden für ihre Arbeitnehmenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben. Diese übernimmt in den ersten 2 Jahren in der Regel 80 Prozent des Lohnausfalls.
Tipp: Die Rente der IV und der Pensionskasse sollte ausreichen, um den Lebensunterhalt im Falle einer Invalidität zu sichern. Falls nicht, kann eine private Erwerbsunfähigkeitsrente eine sinnvolle Ergänzung sein.
Zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse
Nebst den ordentlichen Beiträgen besteht die Möglichkeit, freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse zu leisten. Diese Einkäufe können die Altersleistungen verbessern und je nach Pensionskasse auch den Schutz bei Invalidität oder Tod erhöhen. Attraktiv sind sie aus steuerlicher Sicht, da freiwillige Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Tipp: Bei finanziellem Spielraum lohnt es sich, die Möglichkeit eines Einkaufs genau zu prüfen. Zu beachten ist, dass bei geplantem (entweder vollständigem oder teilweisem) Kapitalbezug des Altersguthabens bei Pensionierung solche freiwilligen Einkäufe spätestens drei Jahre vorher erfolgen müssen.
Maximaler Vorbezug für Wohneigentum
Dieser Betrag steht zur Verfügung, wenn ein Eigenheim gekauft oder bestehende Hypothekarschulden reduzieren werden möchten. Bis zum Alter von 50 Jahren kann das gesamte vorhandene Altersguthaben für selbstgenutztes Wohneigentum vorbezogen werden. Wer älter ist, darf höchstens den Betrag beziehen, der mit 50 möglich gewesen wäre, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Tipp: Ein solcher Vorbezug kann die Altersrente erheblich reduzieren und je nach Pensionskasse auch die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen beeinträchtigen. Zudem sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erst wieder möglich, wenn der vorbezogene Betrag vollständig zurückbezahlt wurde. Eine mögliche Alternative zum Vorbezug ist die Verpfändung des Pensionskassenguthabens bei der Bank. Dadurch bleiben alle Vorsorgeleistungen erhalten, und es können weiterhin freiwillige Einzahlungen geleistet werden.