Weiterbildung

So haben Sie Recht

Wer eine Weiterbildung absolviert, geht in der Regel zwei Verträge ein: einen mit dem Arbeitgeber 
und einen mit der Schule. Es lohnt sich, alles genau zu überprüfen, bevor man etwas unterschreibt. 
Marion Morad, Anwältin für Arbeits- und Vertragsrecht, hat die wichtigsten Fragen beantwortet.

Wann bezahlt 
der Arbeitgeber?

Wenn eine Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wird, muss dieser sie auch bezahlen. Das umfasst nicht nur die Kurskosten. Vielmehr gilt die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Der Lohn ist sogar dann weiter zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung krank wird.

Einarbeitung vs. 
Weiterbildung

Geht es darum, dass ein Mitarbeiter den Umgang mit einer neuen Maschine oder Software lernt, um so seine Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber auszuführen, handelt es sich um Einarbeitung und nicht um Weiterbildung. Der Arbeitgeber muss diese dann zahlen. Mit einer Weiterbildung hingegen verschaffen sich Mitarbeiter Vorteile, die sie auch bei anderen Arbeitgebern einsetzen können.

Rückzahlungsvereinbarungen

Es ist üblich, dass Unternehmen und Mitarbeiter bei nicht angeordneten Weiterbildungen Vereinbarungen treffen, wonach ersteres die Kosten für die Weiterbildung übernimmt und letzterer sich verpflichtet, für eine gewisse Zeit nach dem Abschluss im Unternehmen zu bleiben. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten vorbehaltlos und gibt es keine solche Vereinbarung, hat der Arbeitnehmer auch keine Rückzahlungspflicht.

Wie lang darf die Bleibefrist sein?

Für die Länge der Frist gibt es keine konkrete Regelung, sie sollte aber im Verhältnis zu den Kosten stehen. Üblich sind zwei bis drei Jahre. Die Frist darf die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers aber nicht übermässig einengen. Das ist ab etwa vier, fünf Jahren so, kommt aber auf den Einzelfall an.

Wenn die Weiterbildung abgebrochen wird …

... ist es zulässig, dass der Arbeitgeber die Kosten zurückverlangt, wenn das schriftlich vorgesehen ist.

Was geschieht bei Kündigung?

Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in der Bleibefrist, ohne dass der Arbeitnehmer daran die Schuld trägt, so muss dieser auch nichts zurückzahlen.
Hat sich der Arbeitnehmer fehlverhalten und wird ihm darum gekündigt, kann ein Rückzahlungsanspruch entstehen – auch dann, wenn nichts dergleichen vereinbart war.
Kündigt hingegen der Arbeitnehmer den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist, muss er die Kosten für die Weiterbildung anteilig an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn dies so vereinbart ist. Üblich ist, dass der Anteil sich reduziert, je länger der Arbeitgeber nach Abschluss noch im Unternehmen verbleibt. Achten Sie darauf, dass eine monatliche Reduktion vereinbart wird, so reduziert sich der Betrag, den Sie bei Kündigung erstatten müssen, jeden Monat ein wenig.

Recht auf Weiterbildung?

Ein Recht auf Weiterbildung besteht nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber gestützt auf den Schutz der Persönlichkeit des Arbeit-nehmers diesen in seinem beruflichen Fort-kommen unterstützen. Das kann dazu führen, dass beispielsweise eine Umschulung unterstützt werden muss bei einem Arbeitnehmer, der in einer Technologie ausgebildet ist, die es zukünftig nicht mehr geben wird. Ob aber eine Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten und der Arbeitszeit besteht, richtet sich danach, ob die Ausbildung angeordnet wurde oder nicht (Art. 327a OR).

Bis wann kann vom man vom Vertrag mit der Schule zurücktreten?

Theoretisch ist jederzeit ein Widerruf möglich. Aber eben nur theoretisch. Tritt der Teilnehmer «zur Unzeit» vom Kurs zurück, muss er die Schule für ihre Aufwendungen entschädigen. «Zur Unzeit» ist ein Widerruf dann, wenn es keinen begründeten Anlass für diesen gibt und der Zeitpunkt in Bezug auf die Aufwendungen der Schule ungünstig ist. Zum Beispiel, wenn der Kurs bereits mit Räumlichkeiten und Lehrkräften organisiert ist und die Schule keine Möglichkeit mehr hat, Ersatz für die abspringende Person zu finden. Viele Schulen sehen in ihren AGBs vor, dass Teilnehmer vor Beginn zurücktreten können. 30 Tage vorher sind üblich, es gibt aber auch Fälle, wo bis zu fünf Tage vorher ein Rücktritt möglich ist. In vielen Verträgen ist auch die Zahlung einer Konventionalstrafe vorgesehen, wenn der Rücktritt zu kurzfristig erfolgt und der Schule so ein Schaden entsteht.

Was passiert bei Krankheit?

Dieser Fall ist im Gesetz nicht geregelt. Man muss im Einzelfall schauen, ob der Kurs wirklich nicht mehr fortgeführt werden kann. Das dürfte dann als so genannter begründeter Anlass gelten. Suchen Sie in diesem Fall das Gespräch mit der Schule.

Was ist, wenn die Weiterbildung nicht dem entspricht, was versprochen war?

Hier müssen für einen Ausstieg schon wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass gar nicht das Diplom gemacht werden kann, das versprochen wurde, der Kurs in einer anderen Stadt stattfinden soll, etcetera.  

Fazit: Man muss die AGBs genau lesen und sich bewusst sein, dass man mit dem Abschluss des Unterrichtsvertrages eine Bindung eingeht. Liegt aber ein begründeter Anlass für einen Abbruch der Weiterbildung vor, soll man versuchen, mit der Schule eine Lösung zu finden.

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Stefanie Zeng ist Online Redaktorin bei Miss Moneypenny. 

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